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BFH-Urteil v. 11.12.2013 II R 53/11 zur Risikobelegenheit

BFH stellt klar: Bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Bauwerke und Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VersStG bestimmt ausschließlich der geographische Ort des Gebäudes bzw. der Anlage den Ort der Risikobelegenheit und damit die ausschließliche Steuerbarkeit der Prämienzahlung nach dem Prämiensteuerrecht des Risikobelegenheits-Mitgliedstaats; die hinter dem Versicherungsschutz stehenden wirtschaftlichen Belange des Versicherungsnehmers sind insoweit ohne Bedeutung (BFH–Urteil v. 11.12.2013 II R 53/11; BStBl II 2014, 352). 

Zur Bestimmung der Risikobelegenheit von bei einem im Gemeinschaftsgebiet (EU/EWR) versicherten Risiko mit Bezug auf Gebäude ist allein der geographische Ort der Belegenheit der Anlage maßgeblich. Der Ort der Ansässigkeit des Versicherungsnehmers und dessen wirtschaftliches Interesse an diesem Versicherungsschutz sind insoweit ohne Belang. 

Risikobelegenheit einer bei einem innerhalb des Gemeinschaftsgebiets niedergelassenen Versicherer abgeschlossenen, unmittelbar an eine Montageversicherung anschließenden „Garantieversicherung“ (Maintenance-Versicherung) eines in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmers betreffend eine von ihm in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Industrie-Anlage 

Das noch zu § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VersStG i.d.F. vor dessen Änderung durch das VerkehrStÄndG v. 5.12.2012 (jetzt: § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. Nr. 1 VersStG) ergangene, inzwischen in BStBl 2014 II, 352 veröffentlichte Urteil ist inhaltlich ohne weiteres auch auf die Neufassung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VersStG durch das VerkehrStÄndG zu übertragen.

§1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VersStG beinhaltet die Transformierung von Art. 13 Nr. 13, Art. 157 der Richtlinie 2009/138/EG (ABl EG 2009 L 335,1), durch die das Recht zur Besteuerung von Versicherungsprämien bei Versicherungsverhältnissen mit einem innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (EU/EWR) niedergelassenen Versicherer ausschließlich demjenigen Mitglied- oder Vertragsstaat zugwiesen ist, in dem das versicherte Risiko belegen ist (vgl. BT-Drs 17/10039, S. 16). Die Belegenheit des Risikos in einem Mitglied-/Vertragsstaat des EWR bestimmt sich nach Art. 13 Nr. 13 RL 2009/138/EG. Art. 13 Nr. 13 sieht dazu unter den Buchstaben a) bis c) eine speziell geregelte objektbezogene Risikobelegenheit bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Gebäude bzw. auf zugelassene Fahrzeuge aller Art und bei kurzfristigen Reiseversicherungen vor.

Unter Art. 13 Nr. 13 Buchstabe d) wird der Ort der Risikobelegenheit betreffend alle diejenigen Versicherungen definiert, die nicht von den Buchstaben a) bis c) erfasst sind.

Mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1. bis 3. VersStG ist Art. 13 Nr. 13 Buchst. a) bis c) und in Satz 2 Nrn. 1. bis 2. ist Art. 13 Nr. 13 Buchst. d) in das deutsche VersStG transformiert worden.

Im Streitfall ging es um deutsche VersSt betreffend die Zahlung eines Versicherungsentgelts für eine „Garantie-Versicherung“ (Maintenance-Versicherung) mit Bezug auf eine von einem in Deutschland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft niedergelassenen Versicherungsnehmer (Klägerin) in Norwegen (EWR-Vertragsstaat) errichtete Chemieanlage.

Der Beklagte (BZSt) vertrat dazu die Auffassung, unter der „Garantie-Versicherung“ sei das Interesse des Versicherungsnehmers gegen eine potentielle Haftungsinanspruchnahme wegen etwaiger Schlechterfüllung seines Werklieferungsvertrages versichert. Wegen dieses auf den Schutz des Vermögens des Versicherungsnehmers für den Fall einer Haftungsinanspruchnahme ausgerichteten versicherten Interesses sei keiner der drei Sonderfälle der Risikobelegenheit von § 1 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1. bis 3 VersStG a.F. gegeben; vielmehr komme deswegen Risikobelegenheit am Ort des Sitzes des Unternehmens des Versicherungsnehmers in Deutschland § 1 Abs. 2 S. 1 VersStG a.F (jetzt: § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VersStG) zum Zuge.

Die Klägerin vertrat unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung zur Bestimmung der Risikobelegenheit im Fall „Kvaerner“ (C-191/99) die Auffassung, das unter der „Garantie-Versicherung“ versicherte Risiko könne sich nur in Gestalt eines Schadenereignisses in/an der Anlage in Norwegen verwirklichen. Es handele sich deshalb um eine Versicherung von Risiken mit Bezug auf eine Anlage im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VersStG a.F. (jetzt: § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VersStG). Die Anlage befinde sich in Norwegen, folglich sei das Risiko dort belegen. Risikobelegenheit am Sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland scheide deshalb aus.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin zur Risikobelegenheit der „Garantie-Versicherung“ am Ort der Anlage, also an dem Ort an dem sich – mit dem EuGH – nach konkreten und physischen Merkmalen anstatt nach rechtlichen das versicherte Risiko manifestiert, bestätigt.

Ergänzend dazu hat er festgehalten: „Gegen eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung der versicherten Gefahren, wie sie dem BZSt vorschwebt, spricht zudem, dass mit einer solchen Sichtweise der vom Gesetz – der unionsrechtlichen Vorgabe entsprechend – ausdrücklich vorgenommene örtliche Bezug der versicherten Gefahren im Wesentlichen leerliefe, weil letztlich jeder Eintritt des Garantiefalls ohne die abgeschlossenen Versicherung seinen wirtschaftlichen Niederschlag im Vermögen des Versicherungsnehmers haben würde und damit ein Bezug zum inländischen Sitz des Versicherungsnehmers herstellbar wäre“.

Incidenter hat er damit zugleich auch die im BMF-Schreiben vom 26.09.1990 (BStBl 1990 I S. 645) unter Abschnitt B Tz. 1.7 vertretene Auffassung zurückgewiesen, in Fällen, in denen die Versicherung zur Absicherung „mittelbarer Schäden“ diene, liege das versicherte Risiko nicht am Ort des schädigenden Ereignisses, sondern am Ort desjenigen, in dessen Interesse der Versicherungsvertrag geschlossen sei (vgl. dazu im Einzelnen die Anmerkungen zum Urteil von Medert in DStR 2014, 834). 

Verfahrensrechtlich hat der BFH die bereits vom FG München vertretene Auffassung bestätigt, dass der Versicherungsnehmer als der materielle Steuerschuldner die VersSt-Anmeldung des Versicherers, die die von ihm an den Versicherer entrichtete VersSt enthält, selbst mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angreifen kann. Die ggf. auf Korrektur der VersSt-Anmeldung des Versicherers gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Heiko Klaus Medert

Rechtsanwalt

Standort: Köln
E-Mail: medert(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 310

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