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VersSt: FG Köln: Dotierung der Verlustrücklage durch Umlage ist versicherungsteuersplichtig

Satzungsgemäß per Umlage bei den Mitgliedern eines VVaG erhobene Beiträge zur Dotierung einer Verlustrücklage (Reservefonds) des VVaG im Sinne von § 193 VAG (§ 37 VAG a.F.) unterliegen der Versicherungsteuer.

  

Mit Urteil 2 K 1836/14 vom 06.04.2017 (BStBl I 2017, 1674) hat sich das FG Köln der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 16.06.1971, Az. II 46/65, BStBl II 1972, 30) angeschlossen, gleichwohl aber die Revision zugelassen. Die Entscheidung des BFH über die unter II R 36/17 anhängige Revision bleibt abzuwarten.

Die von einem VVaG zur Dotierung einer Verlustrücklage (Reservefonds) gemäß § 193 VAG (§ 37 VAG a.F.) von dessen Mitgliedern erhobene Umlage unterliegt als vorschüssig gezahltes Versicherungsentgelt der VersSt (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 VersStG). Sie hat den Zweck, dem VVaG vorweg die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Deckung möglicher, auch außergewöhnlicher Schäden benötigt (vgl. dazu Medert/Axer/Voß, VersStG, § 3 Rn. 77 ff., S. 168).  

Die Argumentation des Klägers (VVaG) bewegte sich vorrangig auf bilanzieller und aufsichtsrechtlicher Ebene. Unstreitig war, dass der Kläger auf Grund von Vorgaben der BaFin aufsichtsrechtlich (vgl. § 193 VAG) gezwungen war, die Verlustrücklage zu bilden. Der Kläger bestritt hingegen, dass diese Verlustrücklage der Absicherung von ihm versicherter, sich potentiell realisierender Risiken diene, denn die Inanspruchnahme der Verlustrücklage sei „praktisch ausgeschlossen“. Bei den Mitgliedern des Klägers handele es sich nahezu ausschließlich um Verkehrsbetriebe der öffentlichen Hand. Als solche seien sie und damit der sich per Umlagenerhebung finanzierende Kläger von der Finanzkraft der öffentlichen Hand gedeckt. Es sei „praktisch ausgeschlossen“, dass selbst in einem Katastrophenfall ein Mitglied oder gar die Mitglieder insgesamt nicht in der Lage seien, eine geforderte Umlage aufbringen zu können. Ein Insolvenzrisiko bestehe auf Seiten der Mitglieder nicht. Mit der Besteuerung der laufenden Umlagen sei der Besteuerung gemäß VersStG vollumfänglich Genüge getan. Die von den Mitgliedern erbrachte Umlage zur Verlustrücklage habe einen rein aufsichtsrechtlichen Hintergrund und keinen Bezug zu den tatsächlich vom Kläger getragenen, durch Umlagenerhebung bei den Mitgliedern gedeckten Risiken.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es auf Letzteres jedoch nicht an, denn die Verlustrücklage hat gerade (insbesondere bei einem eigenkapitallosen VVaG) die Funktion, versicherte (potentiell verlustbringende) Risiken im Fall des Falles mit Mitteln aus ihr zeitnah decken zu können, ohne erst die Erhebung einer Umlage im Kreis der Mitglieder abwarten zu müssen. Darauf, ob eine außerordentliche Schadenbelastung des VVaG unwahrscheinlich, wahrscheinlich oder gar naheliegend ist, komme es versicherungsteuerlich nicht an. Maßgeblich sei allein, dass der vom VVaG gebotene Versicherungsschutz auch den unwahrscheinlichen aber möglichen Fall mitumfasst.

Das klägerseitig angeführte Argument, wegen der beim einzelnen Mitglied bestehenden insolvenzresistenten Solvabilität und einer daraus resultierenden jederzeitigen Umlagenerfüllbarkeitskapazität komme es (voraussichtlich) nie zu einem Zugriff auf die Verlustrücklage, mag aufsichtsrechtliche Relevanz haben (Kann die Bildung einer Verlustrücklage aufsichtsrechtlich verlangt werden, wenn deren Inanspruchnahme selbst im Falle einer Katastrophe tatsächlich objektiv „ausgeschlossen“ ist?). Versicherungsteuerlich ist dies aber unerheblich, denn ob sich die im VVaG versicherten Risiken in einem bestimmten, einen Zugriff auf die Verlustrücklage veranlassenden Umfang realisieren oder nicht, ob dies wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, ändert nichts daran, dass beim Versicherer der Fall eintreten kann, dass ihm aus der laufenden Umlage nicht genug Mittel zur Verfügung stehen, um einen außerordentlichen Schadenbedarf decken zu können.

Das Urteil erscheint deshalb folgerichtig und inhaltlich zutreffend.

Der Tatbestand der "Zahlung des Versicherungsentgelts" (§ 1 Abs. 1 VersStG) ist mit der von den Mitgliedern erbrachten Zahlung der "Umlage zur Verlustrücklage" an den VVaG erfüllt (§ 3 Abs. 1 VersStG). Die VersSt ist entstanden.

Es dürfte deshalb damit zu rechnen sein, dass der BFH das Urteil des FG Köln bestätigen und die Revision zurückweisen wird.

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Heiko Klaus Medert

Rechtsanwalt

Standort: Köln
E-Mail: medert(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 310

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Birgit Voß

Dipl.-Finanzwirtin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin

Standort: Köln
E-Mail: voss(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 424

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