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Unsere Kollegen Heiko Medert und Birgit Voss haben in ihrem in DStR 2017, 1368 erschienenen Aufsatz eine differenzierte Analyse des BFH-Urteils II R 1/15 v. 7.12.2016 vorgelegt.
In diesem Urteil hat sich der BFH erstmals mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen in dem eine Gruppenversicherung kennzeichnenden Dreiecksverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und versicherter Person ein von Letzterer in dem von ihr an den Versicherungsnehmer gezahlten Verkaufspreis enthaltener sog. Verkaufsaufschlag die Bemessungsgrundlage der Versicherungsteuer erhöhen kann.
Eine flüchtige Betrachtung dieses Urteils mag zu der Annahme verleiten, der BFH habe damit in Übereinstimmung mit der Vorentscheidung des FG Köln 2 K 542/11 v. 1.10.2014, DStR 2015, 579 entschieden, dass jeder mit dem Verkaufspreis an den Versicherungsnehmer gezahlte sog. Verkaufsaufschlag eine versicherungsteuerbare Zahlung von Versicherungsentgelt (§ 1 Abs. 1 VersStG) beinhalte (so Jacobs/Baumgartner in DStRK 2017, 175).
Medert/Voß arbeiten heraus, dass der BFH nur im versicherungsteuerlichen Ergebnis, ausdrücklich aber nicht der Begründung des FG Köln gefolgt ist. Der BFH kommt entgegen FG Köln zu der mit seiner ständigen Rechtsprechung übereinstimmenden Erkenntnis, dass nicht die Zahlung der versicherten Person an den Versicherungsnehmer eine Zahlung von Versicherungsentgelt beinhaltet. Bei Vorliegen von Besonderheiten wie in diesem Sachverhalt beschränke sich das vom Versicherungsnehmer dem Versicherer geschuldete Versicherungsentgelt aber der Höhe nach nicht auf die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarte sog. Abrechnungsprämie.
Haben – wie im entschiedenen Fall – Versicherer und Versicherungsnehmer eine ausdrückliche Abrede darüber getroffen, dass die versicherte Person einen dieser gegenüber nicht offengelegten sog. Verkaufsaufschlag beinhaltenden bestimmten Verkaufspreis zu zahlen habe, so bestimme dieser lt. BFH der Höhe nach das vom Versicherungsnehmer geschuldete Versicherungsentgelt. Diese Schuld tilge der Versicherungsnehmer zum einen durch Zahlung der sog. Abrechnungsprämie an den Versicherer, zum anderen durch Aufrechnung mit dem ihm vom BFH wegen Vermarktung des Versicherungsschutzes unterstellten Provisionsanspruch in Höhe des sog. Verkaufsaufschlags gegenüber dem Versicherer.
Mit dieser Argumentation unterstellt der BFH nicht nur eine konkludent vereinbarte Prämienforderung des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, sondern zudem auch einen Provisionsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, um auf diesem Wege eine der Versicherungsteuer unterliegende Zahlung von Versicherungsentgelt zu begründen. Der Aufsatz zeigt diese argumentativen Schwächen auf.
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