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FG Köln: Wohngebäudeversicherungen ohne Feuerversicherungsschutz unterliegen nicht der FeuerschSt

Mit Urteil vom 7.12.2016 hat das FG Köln entschieden, dass das Versicherungsentgelt für eine Wohngebäudeversicherung, bei der Feuerrisiken nicht zum Versicherungsgegenstand gehören, nicht der FeuerschSt unterliegt. Das gezahlte Versicherungsentgelt unterliegt demzufolge ausschließlich der Versicherungsteuer zum Regelsteuersatz. Das Urteil ist entsprechend anzuwenden auf Versicherungsentgelt für eine Hausratversicherung, bei der Feuerrisiken nicht zum Versicherungsgegenstand gehören. 

Mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil 2 K 3652/14 des FG Köln vom 07.12.2016 ist klargestellt, dass das Versicherungsentgelt für eine Wohngebäudeversicherung, deren Versicherungsschutz das Feuerrisiko nicht absichert, nicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG anteilig der Feuerschutzsteuer unterliegt. Das Versicherungsentgelt zu derartigen Versicherungen unterliegt zur Gänze ausschließlich der VersSt zum Regelsteuersatz. Die Ausführungen des Gerichts in den Urteilsgründen sind ohne weiteres auch auf Hausratversicherungen zu übertragen, die kein Feuerrisiko absichern.

Unter Berufung auf die mit Wirkung vom 01.07.2010 mit dem Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform erfolgte Entflechtung von Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer bei Versicherungen, deren Versicherungsschutz neben anderen Risiken auch das Feuerrisiko absichert, vertrat das BZSt die Auffassung, dass Wohngebäudeversicherungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeuerschStG auch dann mit 14% des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts der FeuerschSt unterlägen, wenn in ihnen kein Feuerversicherungsschutz enthalten ist. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz sei ausreichend für den Tatbestand von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeuerschStG und begründe damit eine anteilige Steuerbarkeit gemäß FeuerschStG.

Dieser Auslegung des Gesetzes ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Nicht die abstrakte Möglichkeit der Absicherung von Gefahren, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, bestimme das Begriffsverständnis der von § 1 Abs. 2 Nr. 2 FeuerschStG erfassten Wohngebäudeversicherungen, sondern der konkret von der jeweiligen Wohngebäudeversicherung gebotene Versicherungsschutz, der – wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebe – „teilweise“ auf Gefahren entfallen müsse, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können. Entscheidend kommt es danach darauf an, dass der Versicherungsschutz der jeweiligen Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung tatsächlich teilweise das Feuerrisiko deckt.

Das Gericht sah – entgegen der vorgetragenen Auffassung des BZSt – in der in der Gesetzesbegründung unerwähnt gebliebenen sprachlichen Umformulierung des Gesetzeswortlauts von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeuerschStG mit Wirkung vom 01. Juli 2010 (Ersetzung des Konditionalhalbsatzes („…, wenn…“) durch einen Relativsatz (…, bei denen…“) keinen Anhaltspunkt für eine damit bewirkte inhaltliche Änderung der Norm.

Versicherungsunternehmen mit Wohngebäude- oder Hausratversicherungen, die kein Feuerrisiko enthalten und entsprechend der Forderung des BZSt anteilig FeuerschSt angemeldet und entrichtet haben, werden nicht umhinkommen, diese Praxis umzustellen. Fortan ist insoweit nur noch VersSt anzumelden. Die Versicherungsverträge und zugehörigen Prämienrechnungen sind entsprechend anzupassen.

Da das Urteil die geltende Rechtslage widergibt, wirkt es nicht nur in die Zukunft, sondern ebenso auch in die Vergangenheit. Soweit für bereits abgelaufene Anmeldungszeiträume noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, stellt sich die Frage nach einer Änderung der Steuerfestsetzungen mittels Rückforderung der FeuerschSt und dazu korrespondierender bisher nicht erfolgter Nachmeldung der VersSt.

Dabei ist u.E. zu berücksichtigen, dass sich angesichts der unterschiedlichen Steuerschuldnerschaft bei VersSt (der Versicherungsnehmer) und FeuerschSt (der Versicherer) die Bemessungsgrundlage für die zu erstattende FeuerschSt von der Bemessungsgrundlage für die nachzuzahlende VersSt unterscheidet. Für den Prämienanteil in Höhe von 86 % des in der Prämienrechnung ausgewiesenen Netto-Versicherungsentgelts wurde bereits VersSt in Höhe von 19 % (also 16,34 % des gesamten Netto-Versicherungsentgelts) entrichtet. Bei den verbleibenden 14 % des ausgewiesenen Netto-Versicherungsentgelts handelt es sich in Folge der o.g. Rechtsprechung des FG Köln um einen Bruttobetrag, der die aus dessen Zahlung resultierende VersSt einschließt. Das dem Versicherer zivilrechtlich geschuldete Versicherungsentgelt ist – ausgenommen die Fälle des § 7 Abs. 6 VersStG – stets ein Endpreis, also ein Bruttopreis, der die VersSt einschließt (vgl. Medert/Axer/Voß, Kommentar zum VersStG, § 3 Rn. 16, § 7 Rn. 199 ff.). 

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Heiko Klaus Medert

Rechtsanwalt

Standort: Köln
E-Mail: medert(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 310

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Birgit Voß

Dipl.-Finanzwirtin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin

Standort: Köln
E-Mail: voss(at)axis.de
Tel.: 0221/47 43 424

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